Italien, Kriegswirtschaft

Durch Verordnung vom 14. 4. ist der Verkehr von Kraftfahrzeugen mit Methangas- oder Holzgasantrieb erheblich beschränkt worden. Mit Wirkung vom 1, 5. dürfen nur solche Fahrzeuge im Verkehr sein, die eine »besondere Genehmigung« besitzen.

In jeder Provinz soll nur die Hälfte der mit Methan- oder Holzgas angetriebenen Kraftwagen umlaufen, die zur Zeit im Verkehr sind.

Mit Wirkung vom 26. 4. sind die Bestände an Zinn und Nickel oder deren Legierungen in rohem Zustand, in Halbfabrikaten, Bruch usw. beschlagnahmt worden.

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